Was ist die GEZ? Muss jeder GEZ bezahlen? In welchen Fällen ist eine Befreiung von den GEZ – Gebühren möglich?
Um sich näher damit zu beschäftigen, ob die GEZ – Gebühr, oder besser, der Rundfunkbeitrag, sein müssen, sollte man wissen, für was diese unbeliebte Pflichtgebühr steht und warum sie durchaus ihre Berechtigung hat. Zudem gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit, sich von dieser Pflichtgebühr befreien zu lassen – was nachfolgend erklärt werden soll.
Inhaltsverzeichnis:
Doch zunächst zu einigen elementaren Punkten, die man über die GEZ bzw. die Rundfunkgebühr wissen sollte.
Was ist die GEZ? Historischen und Aktuelles
Die Abkürzung „GEZ“ steht für die – den meisten Bürgern bekannte – veraltete Bezeichnung „Gebühreneinzugszentrale“ mit Sitz in Köln, in Nordrhein – Westfalen, wo sie auch noch immer ihre Zentrale hat. Sie wurde 1973 gegründet – d. h., in diesem Jahr wurde offiziell die Arbeit dieser – öffentlich – rechtlichen, nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen.
Bereits in dieser Rechtsform besteht das erste Problem – auch hinsichtlich seiner Akzeptanz, denn seine Rechtsform ist nicht eindeutig geklärt, da der Betreitragsservice, oder vormals die GEZ, weder eine private – im Sinne von natürliche – noch eine juristische Person ist. Dadurch wird ihm nicht das Gesetz zur Rechtsfähigkeit verliehen.
Auf der anderen Seite werden die Gesetzmäßigkeiten, auf denen das Prinzip des Beitragseinzuges besteht, von juristischen Personen aus dem öffentlichen Recht erarbeitet und von ihnen vor Gericht vertreten.
Ihre verbriefte offizielle Tätigkeit begann jedoch erst drei Jahre später, im Januar 1976. Aber auch vorher hatte es ähnliche Einrichtungen gegeben. Die Gebühreneinzugszentrale GEZ ging aus der – bereits 1923 gegründeten – Reichspost hervor, deren Gebühreneinzug später zu den Aufgaben der Bundespost gehörte.
Am 15. März 1968 urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Einzug der Gebühren für Rundfunk und Fernsehen, nicht zu den Aufgaben der Bundespost gehört und somit auch nicht Sache des Bundes ist, sondern Angelegenheit der Bundesländer sei. Fünf Jahre später entstand – wie oben erwähnt – daraus die offiziell 1973 gegründete Gebühreneinzugszentrale GEZ.
Von 1976 bis zum Jahr 2012 zog die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) die Rundfunkgebühren ein. Diese Zentrale stand für den ARD – ZDF – Deutschlandfunk – Beitragsservice.
Wozu braucht man die GEZ bzw. den Rundfunkbeitrag und welche Sender werden damit finanziert?
Die erhobenen Gelder wurden an die so genannten öffentlich – rechtlichen Rundfunkanstalten der ARD, des ZDF, an das Deutschlandradio sowie an die dazu gehörigen „Dritten“ weitergeleitet. Die später hinzugekommenen so genannten privaten Sender, wie z. B. Pro 7, SAT 1, RTL, Super – RTL, RTL II, VOX und andere, sind werbefinanziert und erhalten keine Gelder aus dem Topf der GEZ.
Zu den „ dritten Programmen “ zählten die jeweiligen Landesmedienanstalten. Von diesen gibt es 14 öffentlich – rechtliche – der ARD zugeordnete, so genannte dritte Programme. Das heißt, es gab sie praktisch für jedes der 16 Bundesländer. Bei einigen Medienanstalten haben sich mehrere Bundesländer zusammengeschlossen.
Der Mitteldeutsche Rundfunk z. B. – kurz MDR – gilt dabei für die drei mitteldeutschen Landesmedienanstalten in Thüringen, Sachsen und Sachsen – Anhalt und behandelt entsprechend, neben den Themen für Deutschland, Europa und die Welt, speziell Themen aus dem Einzugsgebiet dieser drei Länder. Der Rundfunk Berlin – Brandenburg – kurz rbb – dagegen, befasst sich folglich neben den allgemeinen, alle betreffenden Themen, regional vor allem mit den Belangen in Berlin und in Brandenburg. Entsprechendes trifft auf die anderen 12 Landesmedienanstalten zu.
Die 14 Mitglieder der Landesmedienanstalten sind – in alphabetischen Reihenfolge: der Bayerische Rundfunk – kurz BR; der Hessische Rundfunk – kurz HR; der schon erwähnte Mitteldeutsche Rundfunk – kurz MDR, der Norddeutsche Rundfunk – kurz NDR; das – ebenfalls besonders für norddeutsche Themen zuständige – Radio Bremen, der Rundfunk Berlin – Brandenburg – kurz rbb; der Saarländische Rundfunk – kurz SR; der Südwestrundfunk – kurz SWR; der Westdeutsche Rundfunk – kurz WDR; das Deutschlandradio – kurz DLR sowie das Zweite Deutsche Fernsehen – kurz ZDF.
Diese Medienanstalten haben sich zu einem gemeinsamen Dienstleistungszentrum zusammengeschlossen. Sie dienen der Erhebung der Gebühren auf der Grundlage des entsprechenden Haushaltes der Rundfunkanstalten und der entsprechenden Planung der Finanzierung für den jeweiligen Beitragszeitraum. Beitragsgläubigerin ist entsprechend des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages die Landesrundfunkanstalt der ARD.
Immer wieder gab es Streit um diese Gebühr, die gesellschaftlich auf wenig Gegenliebe traf.
Dennoch ist die Gebühr wichtig, damit die Medienanstalten frei sein können von Interessengemeinschaften, die es unweigerlich geben würde, wenn die Finanzierung der Sender von privaten oder privatwirtschaftlichen Gönnern abhängig wäre. Um einen qualitativ hochwertigen Journalismus zu gewährleisten, der absolut frei und unabhängig ist, sowohl von Privatpersonen, privaten Organisationen und Interessengemeinschaften, als auch von Staat und Regierung.
Diese Freiheit in der Berichterstattung und ihre Unabhängigkeit von jedwedem Geldgeber ist ein hohes Gut der Demokratie und der freien Berichterstattung.
Dennoch muss sich dieser freie Journalismus irgendwie gegenfinanzieren. Die gerechteste Methode ist folglich das Modell, dass der öffentliche Rundfunk von jedem Bürger mit finanziert wird und entsprechend Gebühren erhoben werden.
Der Begriff „GEZ“ galt bis zum 31. Dezember 2012. Er wurde zum 01. Januar 2013 durch den so genannten Rundfunkbeitrag ersetzt. Dies ist der Umstellung von einem Gebühren – Modell auf das Beitragsmodell geschuldet. Zudem wurde die Mitarbeiterzahl von vormals 1200 Mitarbeitern bis zum Ende 2012 auf danach 930 Mitarbeiter, Stand Ende 2016, reduziert. Die Rechtsform ist die gleiche und auch der Hauptsitz der Gesellschaft ist nach wie vor in Köln.
Wer muss Rundfunkgebühren bezahlen?
Rundfunkgebühren werden von jedem Bürger entrichtet. Dabei gab es im Laufe der Zeit verschiedene Varianten, wie die Gebühren erhoben werden. Der Rundfunkbeitrag ist folglich die neue Form der GEZ. Sichtbar wurde die Änderung optisch bereits in einem neuen Logo von den ehemals drei großen grünen Buchstaben G E Z nun auf die klare Formulierung „ ARD ZDF Deutschlandradio eitragsservice “ .
Geändert haben sich auch die Regeln. Die GEZ – Gebühr wurde seinerzeit für jeden Haushalt fällig, die Rundfunkgeräte betrieben. In aller Regel für Radiogeräte und TV – Geräte sowie die Benutzung von Autoradio und Computer. Wer keines dieser Geräte besaß, musste keine GEZ – Gebühr bezahlen. In erster Linie mussten sich die Nutzer selbst anmelden, doch leider nahmen diese Verpflichtung nicht alle Bürger ernst und so gab es leider sehr viele „Schwarz – Seher“, die ihre Gebühren unter dem Vorwand, keine Empfangsgeräte zu besitzen, nicht zahlten.
Im Laufe der Zeit wurde es natürlich immer unwahrscheinlicher, dass Menschen in Deutschland komplett von den Informationen abgeschnitten sein und demnach keine der oben genannten Geräte als Informationsquelle nutzen sollen. Zudem waren die Daten nicht immer korrekt. Neben einer nicht immer wahrheitsgetreuen Selbstauskunft konnte es auch dazu kommen, dass Behörden falsche oder nicht aktualisierte Meldebögen an die Rundfunkanstalten verschickt haben.
Nicht selten kam es dabei vor, dass Gebühren auch von bereits verstorbenen Personen gefordert wurden, weil die Datensätze nicht up to date waren. So etwas schürt natürlich den Unmut, obwohl diese Fälle selbstverständlich Einzelfälle waren und die GEZ nichts dafür konnte, wenn sie mit veralteten Informationen versorgt wurde.
Bei den Beiträgen wurde seinerzeit noch unterschieden, ob der Verbraucher Radio und Fernseher nutzt oder nur Radio, weil er keinen Fernseher hat. In diesem Fall reduzierte sich der Beitrag auf lediglich das Entrichten einer Gebühr für den Radioempfang und demnach von den üblichen Gebühren in Höhe von 17, 98 Euro für alles auf nur 5,76 Euro für den Radioempfang.
Um Fehler, wie erläutert, vorzubeugen, sandte die damalige GEZ eigene Mitarbeiter aus, die in bestimmten Fällen Kontrollen durchführen mussten. Auch die Beauftragungsdienste der GEZ, die es bis zur Einführung der Neuregelung des Rundfunkbeitrages seit 2013 gibt, sorgten für Unmut und machten den Anschein von Überwachung. Zudem bediente sich die GEZ der Abgleichung mit Adressdaten, die sie z. B. von Adresshändlern erworben hat.
Das alles machte keinen wirklich freundlichen Eindruck und ein neues System musste her. Wirklich gerecht ist aber auch dieses System nicht – so, wie Pflichtgebühren halt niemals gerecht sein können, da die Bedürfnisse und der Verbrauch und die Nutzung von Möglichkeiten von Bürger zu Bürger verschieden ist.
Wie werden die Gebühren erhoben?
Während der gesamten Zeit waren und sind volljährige Bürger dazu verpflichtet, diesen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gab es bis zum 31. Dezember 2012 das beschriebene Modell, dass all jene ihren Beitrag zu zahlen haben, die nicht befreit sind, aber Empfangsgeräte nutzen – und zwar unterschieden danach, ob Radio und Fernsehen oder nur Radio genutzt wird, so gibt es seit dem 01. Januar 2013 nur noch die Haushaltspauschale.
Mit dieser fällt die Unterscheidung weg, ob Menschen Empfangsgeräte nutzen oder nicht und auch die, welche Empfangsgeräte genutzt werden. Das Entsenden von Mitarbeitern der GEZ zur Überprüfung der Angaben aus der Anmeldung entfiel damit. Das sparte der GEZ viel Geld und es galt als wesentlich zeitgemäßer, auf Überwachungen dieser Art zu verzichten. Dennoch folgte auch hier sofort ein Aufschrei der Bürger in Sachen Gerechtigkeit, denn tatsächlich soll es vereinzelt Einwohner geben, die komplett gar keine Empfangsquelle nutzen.
Aufgrund der Haushaltspauschale, die davon ausgeht, dass alle Bürger irgendeine Empfangsquelle nutzen, müssen demnach auch „Nicht – Nutzer“ bezahlen, es sei denn, es gibt berechtigte Gründe, von der Gebühr für den Rundfunkbeitrag befreit zu werden.
Müssen alle Einwohner die Rundfunkgebühr bezahlen und welche Möglichkeiten gibt es, sich von der Gebühr befreien zu lassen?
Ganz pauschal gilt erst einmal die Aussage: ja, jeder volljährige Einwohner in Deutschland ist verpflichtet, die Rundfunkgebühr zu bezahlen. Nach dem nunmehr neuen Prinzip eines Beitragsmodells gilt dieses pro Haushalt und unabhängig davon, ob man Rundfunkteilnehmer ist oder nicht.
Haushalte, in denen mehrere Geräte genutzt werden, profitieren von dieser Regelung, weil nur jeweils der melderechtliche Wohnungseigner für den Beitrag aufzukommen hat. Diese Wohnungspauschale richtet sich folglich nicht danach, wie viele Geräte genutzt werden und auch nicht, wie viele Bewohner in der Wohnung leben und diese Geräte nutzen. Der einheitliche Beitragssatz pro Haushalt beträgt 17, 50 Euro. Umgekehrt müssen diesen Beitrag auch Haushalte bzw. Bürger ohne Empfangsgeräte bezahlen.
Beitragspflichtig sind seit dem 01. Januar 2013 auch Menschen mit Behinderung, wenn diesen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde. Schwerbehinderte Bürger mit dieser Einstufung müssen demnach ein Drittel des Monatsbetrages, bezogen auf 17,50 Euro – also 5,99 Euro pro Monat – bezahlen.
In dem Gebührenmodell, das bis zum Jahr 2012 galt, waren schwerbehinderte Menschen mit einer Beeinträchtigung von mindestens 80%, Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, Menschen mit einer Beeinträchtigung von mindestens 60% in Bezug auf Erblindung, Schwerhörigkeit, Taubheit und Gehörlosigkeit von der Teilnehmer – Gebühr der GEZ befreit. Gleiches galt für besonders einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger.
Nach dem aktuellen Beitragsmodell, das seit dem 01. Januar 2013 gilt, sind die o. g. Personengruppen nicht mehr per se von der Beitragspflicht befreit. Dennoch gibt es Befreiungen von der Pflichtgebühr aus gesundheitlichen oder / und sozialen Gründen.
Diese Betroffenen – Fälle sind etwa taubblinde Menschen oder Menschen, die ein besonders geringes Einkommen erhalten, wie etwas Bezieher von Sozialleistungen im Sinne bzw. in Höhe der Grundsicherung nach SGB II (vorwiegend Hartz IV bzw. die dementsprechende Sozialhilfeleistung für nicht erwerbsfähige, volljährige Personen) , Bezieher von Blindengeld – ebenfalls angelehnt an das SGB II sowie besondere Härtefälle, die nicht näher gelistet sind und im Einzelfall geprüft werden müssen.
Da der Beitrag im April 2015 auf den derzeit gültigen Satz von 17, 50 Euro gesenkt wurde, wurde auch der anteilige gedrittelte Beitrag für die vorab benannten, schwerbehinderten Personengruppen mit dem Merkzeichen RF von seinerzeit 5,99 Euro auf aktuell 5,83 Euro pro Monat gesenkt.
Ursprünglich war eine etwas größere Beitragssenkung geplant, was die Ministerpräsidenten der Länder jedoch ablehnten.
In dem vorherigen Modell wurde ein Beitrag von 17,98 Euro für die monatliche Rundfunkgebühr fällig. Wer nur ein Radio – Empfangsgerät besaß, musste dafür 5, 76 Euro entrichten. Die Gebühren wurden vierteljährlich fällig.
Neben den privat genutzten Empfangsgeräten galt die Gebührenpflicht natürlich auch für die gewerbliche Nutzung, so z. B. für gewerblich genutzte Fahrzeuge oder betrieblich genutzte Räume. Diese Gebühren umfassten allesamt auch die Nutzung von Computern mit Internetzugang und ähnliche Geräte. Sie wurden als „neuartige Rundfunk – Geräte“ zusammengefasst.
Wer seine Gebührenpflicht verletzte und sich nicht bei der GEZ anmeldete oder entsprechend anmeldete, um sich nach den oben genannten Kriterien aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen befreien oder teilbefreien lies, und wer innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten seiner Beitragspflicht nicht nachkam, beging ganz klar eine strafbewehrte Ordnungswidrigkeit.
All diese Komplikationen – zumindest, was die Erfassung der Beitragspflicht und die damit verbundene Auskunftspflicht von Ämtern und Behörden bzw. der Selbstauskunft der Bürger bzw. die Anmeldung von gebührenpflichtigen Einwohnern betraf, entfiel mit dem neuen, vereinfachten Beitragsmodell, die eine Haushaltspauschale veranschlagte.
Für viele Bürgerinnen und Bürger ist diese pauschale Gebühr pro Haushalt schlicht ungerecht, wenn sie beispielsweise nicht alle Empfangsmöglichkeiten – bisweilen sogar gar keine . besitzen und dennoch – ähnlich dem Solidarprinzip der Krankenkassen – den gesamten Beitrag entrichten müssen – im Prinzip für andere gleich mit, denn in einem Mehrpersonenhaushalt müssen nicht alle Mitbewohner das gleiche Empfangsgerät benutzen und gemeinsam die Informationen (Fernsehsendungen oder Radio hören) nutzen.
Da die Gebühr nur pro Haushalt entrichtet wird, können beispielsweise 5 Personen auch 5 verschiedene Empfangsgeräte zur gleichen Zeit nutzen und zahlen dafür monatlich die gleiche Beitragshöhe von 17,50 Euro wie z. B. Ein – Personen – Haushalte mit jeweils nur einer Nutzung, die dann logischerweise, normaler – und sinnvollerweise nur jeweils ein Gerät (nach dem anderen) nutzen, nur ein Radio besitzen oder im Zweifelsfall sogar gar kein Empfangsgerät haben.
Auch nach dem neuen Beitragsmodell gibt es die Möglichkeit, sich von der Gebühr befreien zu lassen. Wie beim vorhergehenden Gebührenmodell trifft das erneut auf gesundheitlich und sozial stark eingeschränkte, volljährige Menschen zu.
Das Bundesverfassungsgericht urteilte im Juli 2018, dass die Gebührenerhebung für Rundfunk und Fernsehen dem EU – Recht entspricht und demnach verfassungsgemäß ist. Dagegen verstoße die Erhebung der Rundfunkgebühr für Bewohner einer Zweit – bzw. Nebenwohnung, die bereits die Gebühr für ihre Hauptwohnung bezahlen, gegen geltendes Recht. Einwohner, die neben einer Haupt – auch eine Zweitwohnung besitzen, können sich von dieser Verpflichtung befreien lassen. Dazu müssen sie – ähnlich wie die Personen, die aus gesundheitlichen oder sozialen Problemen ihre Gebührenpflicht bei der Zentrale für den Rundfunkbeitrag überprüfen lassen, um ggf. zu einer Gebührenbefreiung zu erlangen, einen Antrag stellen.
In ihren Fällen ist zudem der Nachweis zu erbringen, dass sie als eingetragener Nutzer einer Hauptwohnung bereits gebührenpflichtig sind und Rundfunkgebühren bezahlen. Eine weitere Gebühr wird dann selbstverständlich nicht fällig.
Für die Befreiung von der Beitragspflicht aus sozialen Gründen muss der Nutzer Empfänger von Sozialleistungen sein und entweder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Grundsicherungsleistung erhalten. Anspruch haben daneben auch Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder dem BVG (dem Bundesversorgungsgesetz), Menschen, die Pflegegeld erhalten oder ihr Einkommen von der Blindenhilfe erhalten, Menschen, die Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung bekommen, Asylbewerber, denen Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt werden, Menschen, denen Hilfe zur Pflege aus der Kriegsopferfürsorge oder jene, die Pflegezulagen aus dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) zustehen.
Des Weiteren können Personen, die aus gesundheitlichen Gründen in einer stationären Einrichtung leben sowie Erwachsene, denen aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit ein so genannter Freibetrag gewährt wird, von der Beitragspflicht befreit werden.
In besonderen, nicht näher beschriebenen Fällen, die nicht zu den gerade aufgezählten Fällen gehören, die aber dennoch einen besonderen Härtefall darstellen, kann ebenfalls eine Befreiung beantragt werden. In diesen Fällen darf das Einkommen den sozialen Bedarf nur um weniger als den Betrag der monatlichen Gebührenhöhe überschreiten.
Bezieher von Arbeitslosengeld I dagegen, sowie Personen, die ein Übergangsgeld oder Wohngeld beziehen, haben keinen Anspruch auf die Gebührenbefreiung.
Antrag auf die Befreiung von der Gebührenpflicht
Um von den Gebühren für den Rundfunkbeitrag befreit zu werden, muss die betreffende Person einen Antrag stellen, den Grund für das Befreiungsgesuch benennen und behördlich nachweisen lassen. Die Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebühr kann man im Internet herunterladen oder bei den dafür zuständigen Ämtern der Städte und Gemeinden erhalten.
Den Anträgen müssen die notwendigen Nachweise – im Regelfall den entsprechenden Bewilligungsbescheid von Sozialämtern, Jobcentern u. ä. Ämtern sowie die Bescheinigung der zuständigen Behörde.
Eine Befreiung von der Beitragspflicht wird ab der nachgewiesenen Leistungsbewilligung und bis maximal zu drei Jahren rückwirkend, gewährt und gilt für den gesamten, nachgewiesenen und bewilligten Zeitraum, für den auch der Leistungsbescheid gilt.
Ist der Leistungsbescheid unbefristet, gilt die Befreiung von der Rundfunkgebühr jeweils für 3 Jahre und muss dann erneut beantragt werden.
Personen, die mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in der gleichen Wohnung leben, sind ebenfalls von der Gebühr befreit. Das gilt auch für Erwachsene, deren Einkommen und Besitz bei der Berechnung von etwaigen Sozialleistungen mit berücksichtigt wurden.